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BGB § 646 Vollendung statt Abnahme

BGB § 646 Vollendung statt Abnahme

[ Auszug: Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abna ... ]